BFH - Urteil vom 27.06.2018
I R 13/16
Normen:
KStG 2002 a.F. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 4; EStG 2002 § 10d Abs. 4 Sätze 1 und 2; FGO § 40 Abs. 2; AO § 351 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 84
BB 2019, 86
BFH/NV 2019, 245
BFHE 262, 340
DB 2019, 32
DStR 2019, 42
DStRE 2019, 118
DStZ 2019, 134
FR 2020, 223
GmbHR 2019, 137
HFR 2019, 143
NZG 2019, 518
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 450/12

Berücksichtigung des Verlustabzugs bei Übertragung von Anteilen an einer GmbH

BFH, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen I R 13/16

DRsp Nr. 2019/499

Berücksichtigung des Verlustabzugs bei Übertragung von Anteilen an einer GmbH

1. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 a.F. versagt den Verlustabzug auch dann vom Zeitpunkt der schädlichen Anteilsübertragung an, wenn die Zuführung des neuen Betriebsvermögens dieser zeitlich nachfolgt (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988). 2. Der Verlustabzug ist (ggf. rückwirkend) in dem Feststellungsbescheid zum 31. Dezember desjenigen Veranlagungszeitraums zu versagen, in welchem die schädliche Anteilsveräußerung stattgefunden hat. Eine Versagung des Verlustabzugs erst in dem Bescheid zum 31. Dezember des nachfolgenden Veranlagungszeitraums ist nicht möglich. 3. Die Klage gegen einen Folgebescheid ist nicht allein deswegen unzulässig, weil sie ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die den Grundlagenbescheid betreffen (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 16. September 2015 3 K 450/12 wird im Hinblick auf die Bescheide zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2006 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben.