FG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2018
14 K 3011/17 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1482

Berücksichtigung des Verlustes aus gezahltem Kapital i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Aufwendungen als Herstellungskosten des neu errichteten Zweifamilienhauses; Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 14 K 3011/17 E

DRsp Nr. 2019/5946

Berücksichtigung des "Verlustes aus gezahltem Kapital" i.R.d. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Aufwendungen als Herstellungskosten des neu errichteten Zweifamilienhauses; Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Im Juli 2010 wurde dem Kläger ein Erbbaurecht an dem zu diesem Zeitpunkt mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück A in B bestellt. Nach Abriss des alten Gebäudes schloss der Kläger am 22.2.2013 mit der C GmbH (im Folgenden: GmbH) einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Zweifamilienhauses. Im Jahr 2013 leistete der Kläger auf den vereinbarten Werklohn Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 800.000 € an die GmbH.

Nachdem das Bauvorhaben Anfang 2014 wegen finanzieller Probleme der GmbH zum Stillstand gekommen war, gewährte der Kläger der GmbH am 7.11.2014 ein zweckbestimmtes Darlehen i.H.v. 100.000 € zum Weiterbau des Hauses. Das Gebäude wurde im Jahr 2015 bis auf das 1. Obergeschoss fertiggestellt und vermietet. Die Endfertigstellung erfolgte im Jahr 2016. Über das Vermögen der GmbH wurde am 21.6.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.