FG Düsseldorf - Beschluss vom 16.02.2016
10 K 3686/13 F
Normen:
EStG § 10d Abs. 4;

Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 10 K 3686/13 F

DRsp Nr. 2016/5341

Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 27. November 2013 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2011 vom 1. März 2013 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Verlust aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 6.854 Euro, ein Überschuss der Aufwendungen über die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks ...straße 12-14 in A in Höhe von 45.237 Euro und ein Verlust des Klägers aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an der B GmbH (...straße 12-14, A) in Höhe von 120.000 Euro bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2011 (Streitjahr) zu berücksichtigen sind.