BFH - Urteil vom 11.04.2017
IX R 50/15
Normen:
EStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3631/12

Berücksichtigung des Verlusts des anteiligen Grundkapitals und der Nichteinbringlichkeit eines Darlehensrückzahlungsanspruchs als Veräußerungsverlust

BFH, Urteil vom 11.04.2017 - Aktenzeichen IX R 50/15

DRsp Nr. 2017/10657

Berücksichtigung des Verlusts des anteiligen Grundkapitals und der Nichteinbringlichkeit eines Darlehensrückzahlungsanspruchs als Veräußerungsverlust

1. NV: Das FG verletzt die Bindung an das Klagebegehren, wenn es über einen anderen Gegenstand entscheidet als über den, den der Kläger zur Entscheidung stellen wollte. 2. NV: Ein unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Inhaltsadressaten anstatt an den Bevollmächtigten zugestellter Steuerbescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben. 3. NV: Die unwirksame Zustellung und der Bekanntgabemangel werden geheilt, wenn der Bescheid an den Bevollmächtigten weitergeleitet wird und diesem zugeht. Damit beginnt die Einspruchsfrist zu laufen. 4. NV: Der ursprünglich vorhandene Zustellwille wirkt fort, solange er nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden ist. Das ist nicht schon der Fall, wenn das FA einen Änderungsbescheid erlässt oder wenn es den Bescheid wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr (erneut) bekannt geben dürfte. 5. NV: Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam wird.