BFH - Urteil vom 05.04.2017
X R 6/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 289
FR 2018, 802
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3148/11

Berücksichtigung des Wertverlusts eines unbebauten Grundstücks als Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen X R 6/15

DRsp Nr. 2017/8436

Berücksichtigung des Wertverlusts eines unbebauten Grundstücks als Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel

1. Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus. 2. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nachträglich entfallen. 3. Obliegt es dem gewerblichen Händler zu bebauender Grundstücke, mit Rücksicht auf eine längere Verlustphase Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, so hat er geänderte konkrete Nutzungskonzepte zu entwickeln und zu verfolgen. 4. Die Hoffnung auf einen Veräußerungsgewinn jenseits einer Haltefrist von zehn Jahren ist regelmäßig privater Natur. 5. Wird der Betrieb weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel zur Liebhaberei.

1. Von gewerblichem Grundstückshandel ist zunächst auszugehen, wenn ein Steuerpflichtiger ein unbebautes Grundstücks erwirbt, um es nach Errichtung eines Gebäudes mit Gewinn zu veräußern. 2. Die insoweit zu unterstellende Gewinnerzielungsabsicht kann auch nachträglich wieder wegfallen. Dies ist der Fall, wenn sich der ursprünglich verfolgte Plan zerschlägt und der Steuerpflichtige auf die zunehmenden Vermarktungsschwierigkeiten nur unzureichend reagiert und mit dem Unterlassen geeigneter neuer Planungen zu erkennen gibt, dass die Betriebsführung nicht mehr ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war.