FG Bremen - Urteil vom 11.04.2018
2 K 22/18 (1)
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Berücksichtigung des Wohnsitzes des Kindes getrennt lebender Eltern bei der Gewährung von Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 2 K 22/18 (1)

DRsp Nr. 2019/4498

Berücksichtigung des Wohnsitzes des Kindes getrennt lebender Eltern bei der Gewährung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht an die Klägerin für das Kind M. ab August 2012 ausgezahltes Kindergeld zurückfordert.

Die Klägerin war im Jahr 2010 Mutter von 3 Kindern, nämlich von K., geboren am ... 1992, J., geboren am ... 1997, und M., geboren am ... 2003.

Im Oktober 2010 erfuhr die Familienkasse ..., dass die Klägerin vom Vater des Kindes M. seit dem 23. Mai 2010 getrennt lebt und das Kind M. seit dem 30. Oktober 2010 bei seinem Vater, Herrn ..., lebt.

Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 2. Dezember 2010 hob die Familienkasse ... die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind M. gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab November 2010 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt werde. Der Vater habe das Kind M. in seinen Haushalt aufgenommen und somit den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Der Bescheid wurde bestandskräftig. An die Klägerin wurde bis Juni 2012 kein Kindergeld für das Kind M. ausgezahlt.