FG Hamburg - Urteil vom 08.03.2006
V 187/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 2 § 6b ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1153

Berücksichtigung einer § 6b-Rücklage im Wege einer Bilanzberichtigung

FG Hamburg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen V 187/03

DRsp Nr. 2006/20705

Berücksichtigung einer § 6b-Rücklage im Wege einer Bilanzberichtigung

Änderung der Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts in den Grenzen des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 2 § 6b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Reinvestitionsrücklage.

Der alleinstehende Kläger ist als Bezirksschornsteinfegermeister tätig.

Der Kläger war Teileigentümer von in Hamburg, X-Weg, belegenen Gewerberäumen, in denen sich auch eine Werkstatt, an der er Sondereigentum erlangt hatte, befand. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13.10.1998 veräußerte der Kläger dieses Teileigentum zu einem Kaufpreis von 105.000 DM. Gemäß § 13 des Kaufvertrages verpflichtete er sich, den Vertragsgegenstand frühestens zum 1.1.1999, spätestens jedoch zum 1.4.1999, zu übergeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag (Blatt 78 bis 88 der Bp-Arbeitsakten) Bezug genommen.

In seiner Bilanz zum 31.12.1998 hatte der Kläger diese "Geschäftsbauten" mit 38.700 DM aktiviert. In seinem Jahresabschluss zum 31.12.1999 war das Betriebsgrundstück über das Entnahmekonto ausgebucht worden (Buchungssatz: per Geschäftsbauten 38.700 DM an Privatentnahme 38.700 DM).