BFH - Urteil vom 19.02.2013
IX R 35/12
Normen:
EStG § 17; EStG § 22 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 295/10

Berücksichtigung einer Anwartschaft bei der Bestimmung der Höhe einer Beteiligung; Einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus einem Aktienkauf

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen IX R 35/12

DRsp Nr. 2013/15875

Berücksichtigung einer Anwartschaft bei der Bestimmung der Höhe einer Beteiligung; Einkommensteuerliche Behandlung von Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus einem Aktienkauf

1. Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen.2. Erklärt der Steuerpflichtige aufgrund der Zahlung eines Geldbetrags seine Ansprüche aus einem Aktienkauf als abgegolten, ist diese Zahlung nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

I.