FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.01.2020
2 K 91/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c;

Berücksichtigung einer Berufsausbildung bei der Gewährung von Kindergeld

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 2 K 91/19

DRsp Nr. 2021/2902

Berücksichtigung einer Berufsausbildung bei der Gewährung von Kindergeld

Stichwort: Eine Absichtserklärung des Kindes, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe (Krankheit) um eine Berufsausbildung zu bemühen, kann auch für Monate vor Eingang der Erklärung bei der Familienkasse anzuerkennen sein (entgegen V 6.1 Abs. 1 S. 8 DA-KG-2020).

Tenor

Der Bescheid der Familienkasse vom 24. April 2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2019 werden aufgehoben. Die Familienkasse wird verpflichtet, Kindergeld für die Monate Januar und Februar 2019 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Familienkasse.

Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten inzwischen nur noch darüber, ob Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Februar 2019 zu gewähren ist. Mit Abhilfebescheid vom 10. Oktober 2019 hat die Beklagte Kindergeld für den Zeitraum März bis Juni 2019 festgesetzt.