FG Thüringen - Urteil vom 22.03.2022
2 K 516/21
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung einer Entschädigungszahlung i.R.d. grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

FG Thüringen, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 2 K 516/21

DRsp Nr. 2023/13229

Berücksichtigung einer Entschädigungszahlung i.R.d. grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe der mit Bescheiden vom 09.10.2020 festgesetzten Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundbesitz, insbesondere die Berücksichtigung einer Entschädigungszahlung im Rahmen der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag (Urk.-Rolle Nr. YYYY/2020) des Notars Dr. A am 20.05.2020 zu je 1/2 Miteigentumsanteil am Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch von B, Gebäude- und Freifläche, C-Straße mit einer Gesamtgröße von 479 m2. In der Abteilung II des Grundbuches waren in

Nr. 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für Frau D und

Nr. 2 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Frau D

eingetragen. Eigentümer und Veräußerer des Grundstücks war Herr E, der Sohn der Berechtigten. Die Belastung mit dem Wohnrecht Nr. 1 übernahmen die Erwerber zur dinglichen Haftung; die Belastung mit der in Nr. 2 eingetragenen Vormerkung zur dinglichen Haftung hingegen nicht.

1. 2.