Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die Höhe der mit Bescheiden vom 09.10.2020 festgesetzten Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundbesitz, insbesondere die Berücksichtigung einer Entschädigungszahlung im Rahmen der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Die Kläger erwarben durch notariellen Kaufvertrag (Urk.-Rolle Nr. YYYY/2020) des Notars Dr. A am 20.05.2020 zu je 1/2 Miteigentumsanteil am Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch von B, Gebäude- und Freifläche, C-Straße mit einer Gesamtgröße von 479 m2. In der Abteilung II des Grundbuches waren in
Nr. 1 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für Frau D und
Nr. 2 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Frau D
eingetragen. Eigentümer und Veräußerer des Grundstücks war Herr E, der Sohn der Berechtigten. Die Belastung mit dem Wohnrecht Nr. 1 übernahmen die Erwerber zur dinglichen Haftung; die Belastung mit der in Nr. 2 eingetragenen Vormerkung zur dinglichen Haftung hingegen nicht.
1. 2.
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