FG Hessen - Urteil vom 10.02.2016
4 K 2334/13
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3; InvStG § 3 Abs. 1;

Berücksichtigung einer fiktiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in Deutschland von den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer in England gelegenen Immobilie

FG Hessen, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 2334/13

DRsp Nr. 2016/15527

Berücksichtigung einer fiktiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in Deutschland von den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer in England gelegenen Immobilie

Tenor

1.

Der Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 Abs. 1 InvStG betreffend die Thesaurierung zum 30.9.2010 für das Geschäftsjahr vom 1.10.2009 bis 30.9.2010 vom 5.5.2014 wird dahingehend geändert, dass die ausschüttungsgleichen Erträge um € gekürzt werden.

2.

Die Revision wird zugelassen.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3; InvStG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer fiktiven Absetzung für Abnutzung (AfA) in Deutschland von den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns einer in England gelegenen Immobilie, deren Erträge im Inland aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens als steuerfrei behandelt werden.

1. 2. 3.