Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 20. Mai 2015 gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die in der Gegenvorstellung vom 20. Mai 2015 vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, die nach § 45 Abs. 3 GKG gesetzlich vorgeschriebene streitwerterhöhende Wirkung der Hilfsaufrechnung außer Ansatz zu lassen.
Der Senat hat im Rahmen seines Urteils vom 26. November 2014 (dort Seiten 156 bis 158, GA 950 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Beklagte gegen die (entgegen der Ansicht der Berufung: begründete) Klageforderung in Höhe von 12.888.225 Euro hilfsweise in gleicher Höhe die Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen erklärt hat. Dagegen wendet die Beklagte Rechtserhebliches nicht ein.
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