FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.07.2002
1 K 297/00
Normen:
EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 6 ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 7 ; EStG (1997) § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1533

Berücksichtigung einer in einem Kürzungsmonat geleisteten Gehaltsrückzahlung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Berufsausbildung befindlichen, volljährigen Kindes; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 297/00

DRsp Nr. 2002/17063

Berücksichtigung einer in einem Kürzungsmonat geleisteten Gehaltsrückzahlung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines in Berufsausbildung befindlichen, volljährigen Kindes; Kindergeld

1. In die Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines nicht ganzjährig in Berufsausbildung befindlichen, volljährigen Kindes sind nur die in den Ausbildungsmonaten bezogenen Einnahmen einzubeziehen. 2. Zahlt der Arbeitgeber eine Sonderzuwendung (hier: Urlaubsgeld) zunächst irrtümlich in voller Höhe aus, und zahlt das Kind den zu Unrecht erhaltenen Teil erst nach Beendigung der Ausbildung, also in einem Kürzungsmonat, an den Arbeitgeber zurück, so ist die Rückzahlung im Rahmen der Berechnung der im Ausbildungszeitraum bezogenen eigenen Einkünfte und Bezüge dennoch mit zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht der Abflusszeitpunkt, sondern die wirtschaftliche Zurechnung des Korrekturbetrages.

Normenkette:

EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 6 ; EStG (1997) § 32 Abs. 4 S. 7 ; EStG (1997) § 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für seinen volljährigen Sohn A. von Januar 2000 bis Juli 2000 Kindergeld beanspruchen kann.