FG Thüringen - Urteil vom 06.04.2006
III 1308/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1092

Berücksichtigung einer Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes

FG Thüringen, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen III 1308/04

DRsp Nr. 2007/7637

Berücksichtigung einer Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes

1. Bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind alle Einkünfte und Bezüge des Kindes anzusetzen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet und bestimmt sind und die diesem im Laufe eines Jahres zufließen. Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren bleiben außer Betracht. 2. Die Nachzahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr ist als Bezug des gesamten Jahres der Zahlung anzusehen. Bei der Ermittlung der schädlichen Einkünfte und Bezüge ist der nach Kürzung um die anteilige Unkostenpauschale verbleibende Nachzahlungsbetrag aufzuteilen und nur zeitanteilig anzurechnen, soweit er auf die Monate entfällt, in denen ein Kindergeldanspruch besteht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 6, 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Juni 2002, insbesondere ob der anteilige Grenzbetrag überschritten ist und über welche Einkünfte und Bezüge das Kind verfügte.