BFH - Beschluss vom 30.05.2011
XI B 90/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3544/07

Berücksichtigung einer nicht mitgeteilten ladungsfähigen Anschrift einer möglichen Zeugin bei der Ablehnung eines Beweisantrags; Vorliegen eines Beweisantritts im Falle der individualisierenden Benennung eines Zeugen ohne seine ladungsfähige Anschrift nach Maßgabe der §§ 373 ZPO, 155 FGO

BFH, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen XI B 90/10

DRsp Nr. 2011/12500

Berücksichtigung einer nicht mitgeteilten ladungsfähigen Anschrift einer möglichen Zeugin bei der Ablehnung eines Beweisantrags; Vorliegen eines Beweisantritts im Falle der individualisierenden Benennung eines Zeugen ohne seine ladungsfähige Anschrift nach Maßgabe der §§ 373 ZPO, 155 FGO

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 373;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

1.

Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Einvernahme von X als Zeugen beantragt u.a. zur "tatsächlichen Abgabe der Willenserklärungen, die zum Abschluss der Kaufverträge über die streitgegenständlichen Fahrzeuge geführt haben". Das FG hat diesem Beweisantrag nicht entsprochen unter Hinweis darauf, dass keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt worden sei. Sofern der Zeuge im Ausland ansässig sei, sei er von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu stellen, was nicht geschehen sei.

2.