FG Hessen - Urteil vom 25.03.2021
4 K 1756/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 60 Abs. 2;

Berücksichtigung einer steuerbilanziellen Wertaufholung auf eine Beteiligung; Erhöhung des zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrages durch Wertaufholung

FG Hessen, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 1756/18

DRsp Nr. 2021/12709

Berücksichtigung einer steuerbilanziellen Wertaufholung auf eine Beteiligung; Erhöhung des zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrages durch Wertaufholung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 60 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zu Recht eine steuerbilanzielle Wertaufholung auf eine Beteiligung berücksichtigt hat und ob 5 % der Wertaufholung auch das zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag erhöhen.

Die Klägerin ist eine 2005 gegründete GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB X eingetragen ist und in A auch ihren Sitz hat. Ihr gesellschaftsvertraglicher Zweck ist die Verwaltung eigenen Vermögens.