Die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 1997 vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2006 werden gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Finanzgerichtsordnung mit der Maßgabe geändert, dass von einer um 120.538 DM verminderten verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist.
Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1993 und 1995 vom 29. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2006 sowie die Bescheide über Körperschaftsteuer für 1999 und 2000 vom 13. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2006 werden dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer auf 89.418,60 DM (1993), 39.198,71 DM (1995), 20.232,78 DM (1999) sowie 255.387,13 DM (2000) festzusetzen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 85 % der Klägerin und zu 15 % dem Beklagten auferlegt.
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