Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 13. August 2015, geändert am 11. Dezember 2015 und 4. Januar 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2016 wird die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 2.054,28 € bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit entsprechend herabgesetzt. Die Berechnung wird dem Finanzamt nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung übertragen.
2.Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betrag von 2.054,28 €, welchen der Kläger am 7. Januar 2015 auf seine Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4. Januar 2015 beglichen hatte, als Betriebsausgabe bei dessen Einnahme-Überschussrechnung des Jahres 2014 angesetzt werden kann.
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