BFH - Beschluss vom 13.07.2011
VII S 54/10 (PKH)
Normen:
FGO § 142;

Berücksichtigung einer zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und der Entscheidung des Gerichts eingetretenen Veränderung der Sachlage oder Rechtslage

BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen VII S 54/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/18263

Berücksichtigung einer zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und der Entscheidung des Gerichts eingetretenen Veränderung der Sachlage oder Rechtslage

1. NV: Ein durch eine insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch kann vom FA mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden, auch wenn dies dem vom Gesetzgeber der Insolvenzordnung an sich verfolgten Ziel nicht dienlich sein mag, dem Insolvenzschuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Es würde die Grenzen zulässiger Rechtsauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, ein Aufrechnungsverbot allein aufgrund dieser allgemeinen Zielsetzung des Gesetzgebers anzunehmen. 2. NV: Eine während der Anhängigkeit eines PKH-Verfahrens eingetretene Klärung einer Rechtsfrage ist bei der PKH-Entscheidung jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als der Antragsteller sich diesbezüglich Gewissheit hätte verschaffen können und aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der Instanzentscheidung sich Gewissheit zu verschaffen Anlass hatte.

Normenkette:

FGO § 142;

Gründe