FG Hamburg - Urteil vom 17.07.2020
3 K 38/20
Normen:
BewG § 94 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Hs. 1;

Berücksichtigung eines Abschlags für eine Abbruchverpflichtung i.R.d. Einheitsbewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

FG Hamburg, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 3 K 38/20

DRsp Nr. 2022/6865

Berücksichtigung eines Abschlags für eine Abbruchverpflichtung i.R.d. Einheitsbewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

1. Vereinbaren die Parteien eines unbefristeten Mietvertrages in dessen Präambel, dass das Grundstück von der Mieterin entweder erworben oder dass die vereinbarte Festlaufzeit um zehn Jahre verlängert werden solle, weil die Vermieterin ein Interesse daran habe, die Mieterin an dem Standort zu halten, ist der Nichtabbruch der der Mieterin gehörenden Gebäude auf dem gemieteten Grundstück voraussehbar i.S. des § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG.2. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob für die Beurteilung der Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs bei unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnissen besondere Maßstäbe gelten.

Normenkette:

BewG § 94 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Hs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Abschlags für eine Abbruchverpflichtung im Rahmen der Einheitsbewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden.

Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: FHH) ist Eigentümerin des Grundstücks XX in Hamburg-1. Das Grundstück ist ... qm groß und Teil des Hamburger Hafens.