FG Münster - Urteil vom 24.02.2016
10 K 1979/15 E
Normen:
EStG § 24a S. 3;

Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages bei der Einkommensteuerveranlagung

FG Münster, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 10 K 1979/15 E

DRsp Nr. 2016/6358

Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages bei der Einkommensteuerveranlagung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 24a S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die Kläger ein Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung 2013 zu berücksichtigen ist.

Der am ...1952 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2013 als Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte und am ...1966 geborene Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 02.01.2015 zusammen veranlagt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Einen dagegen erhobenen und nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 als unbegründet zurück.