FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 12.06.2001
II 257/00
Normen:
AO § 129 ; AO § 177 ;

Berücksichtigung eines anderen materiellen Rechtsfehlers bei der Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 12.06.2001 - Aktenzeichen II 257/00

DRsp Nr. 2001/13190

Berücksichtigung eines anderen materiellen Rechtsfehlers bei der Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörde einen Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, darf im Rahmen des Entscheidungsermessens berücksichtigt werden, dass ein anderer materieller Rechtsfehler vorliegt.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 177 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen einer Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit materielle Rechtsfehler mitkorrigiert werden dürfen.