FG Münster - Urteil vom 06.05.2021
3 K 3532/19 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5;

Berücksichtigung eines Bankdepots, eines einkommensteuerlichen Zuwendungsvortrags und eines Darlehens bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 3 K 3532/19 Erb

DRsp Nr. 2023/10212

Berücksichtigung eines Bankdepots, eines einkommensteuerlichen Zuwendungsvortrags und eines Darlehens bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - nachdem der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren, bestimmte weitere Vermächtnisse steuermindernd zu berücksichtigen, nicht mehr weiter verfolgt - noch um die Frage, ob bzw. in welcher Höhe ein Bankdepot, ein einkommensteuerlicher Zuwendungsvortrag und ein Darlehen bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner am 11.04.2018 verstorbenen Tante Frau B (im Folgenden auch "Erblasserin"). Die Schwester der Erblasserin, Frau C, war die Mutter des Klägers, welche er zusammen mit seinem Vater, Herrn D, im Jahr 2017 beerbt hatte.