Der Beklagte wird unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 19.2.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.1.2015 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.2.2014 zu ändern und die Einkommensteuer der Kläger unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Einkommensteuergesetz in Höhe von 2.338 Euro festzusetzen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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