FG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2016
10 K 1416/16 AO
Normen:
AO § 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4;

Berücksichtigung eines bezahlten Praktikums im Rahmen der Gewährung von Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2016 - Aktenzeichen 10 K 1416/16 AO

DRsp Nr. 2016/17717

Berücksichtigung eines bezahlten Praktikums im Rahmen der Gewährung von Kindergeld

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 12.01.2016 in Gestalt der beiden Änderungsbescheide vom 23.09.2016 wird aufgehoben, soweit dieser das Kind A und die Monate März 2014 bis August 2015 betrifft.

Der Rückforderungsbescheid vom 12.01.2016 wird aufgehoben, soweit dieser die Monate März 2014 bis August 2015 betrifft, und im Übrigen (September und Oktober 2015) dahingehend geändert, dass bezüglich des Kindes A nur ein Rückforderungsanspruch von 188 € pro Monat besteht.

Es wird festgestellt, dass die beiden Rückforderungsbescheide vom 23.09.2016 unwirksam sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/11 und die Beklagte zu 9/11.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4;

[Tatbestand]

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.

Die Klägerin ist die Mutter des am 20.04.1992 geborenen Kindes A (auch A1 genannt). Sie erhält zudem für drei weitere Kinder Kindergeld.