FG Hamburg - Urteil vom 16.02.2016
2 K 170/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Berücksichtigung eines Darlehensverlusts sowie von Darlehenszinsen bei einer GbR als Sonderbetriebsausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 170/13

DRsp Nr. 2016/11871

Berücksichtigung eines Darlehensverlusts sowie von Darlehenszinsen bei einer GbR als Sonderbetriebsausgaben

Darlehensverluste eines Freiberuflers führen dann nicht zu (Sonder)Betriebsausgaben, wenn das Geldgeschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Dies kann der Fall sein, wenn mit der Darlehenshingabe ein Geschäft finanziert wird, bei dem die Erzielung eines Spekulationsgewinns nicht ausgeschlossen ist. Eine damit ggf. verbundene Förderung einer Mandatsbeziehung berührt als lediglich erwünschter Nebeneffekt die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs nicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Darlehensverlusts und von Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in den Streitjahren 2008 und 2010 an verschiedenen Standorten Kanzleien betrieb; . In den Streitjahren gehörten ihr ... Gesellschafter an, u. a. Dr. A, der Beigeladene betreffend das Streitjahr 2008 und Kläger betreffend das Streitjahr 2010 - im Folgenden Dr. A--, B, Dr. C, D, dessen Beteiligung zwischen 2005 und Mitte 2009 ruhte, und bis 2005 E, ... Die Gewinnverteilung erfolgte nach Kostenstellen auf die Gesellschafter an den jeweiligen Standorten; Dr. A hielt insgesamt einen Stimmanteil von 37 % und einen Gewinnanteil von 84 % an der Kostenstelle F.