FG Münster - Urteil vom 16.03.2007
9 K 4803/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 63 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1180

Berücksichtigung eines fast volljährigen Kindes bei Pflegeeltern oder bei der Kindesmutter

FG Münster, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 4803/05 Kg

DRsp Nr. 2007/11059

Berücksichtigung eines fast volljährigen Kindes bei Pflegeeltern oder bei der Kindesmutter

1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfordert, dass der Steuerpflichtige (und Kindergeldberechtigte) mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, es in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes nicht mehr besteht. 2. Bei fast volljährigen Kindern ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Forbestand des Obhuts- und Pflegeverhältnisses. Vielmehr genügt es, wenn das Kind noch in Verbindung mit den leiblichen Eltern steht. Das ist auch anzunehmen, wenn die leiblichen Eltern noch erhebliche Geldzahlungen an das Kind erbringen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 63 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kind als Pflegekind beim Beigeladenen, der es in seinen Haushalt aufgenommen hatte, oder als leibliches Kind bei der Klägerin zu berücksichtigen ist.