BFH - Urteil vom 21.10.2010
III R 74/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 371/09

Berücksichtigung eines Freibetrages für ein Kind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung bei zeitweiliger Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes; Rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Festsetzung von Kindergeld nach einer Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen

BFH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen III R 74/09

DRsp Nr. 2010/21384

Berücksichtigung eines Freibetrages für ein Kind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung bei zeitweiliger Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes; Rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Festsetzung von Kindergeld nach einer Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen

1. NV: Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht ausgeschlossen. 2. NV: Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung fallen, soweit sie sich auf Einkünfte und Bezüge beziehen, nicht unter § 70 Abs. 4 EStG. 3. NV: Auch § 70 Abs. 2 EStG ermöglicht keine (rückwirkende) Änderung oder Aufhebung einer bestandskräftigen Festsetzung aufgrund einer Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.