BFH - Beschluss vom 17.03.2010
X B 95/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1827
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5444/02

Berücksichtigung eines Gewerbebetriebs i. R. d. Einkommensteuererklärung bei fehlender Darlegung eines schlüssigen Betriebskonzeptes; Verlust eines Rügerechts im Hinblick auf eine Sachverhaltsaufklärungspflicht aufgrund eines Unterlassens einer rechtzeitigen Rüge

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen X B 95/09

DRsp Nr. 2010/15214

Berücksichtigung eines Gewerbebetriebs i. R. d. Einkommensteuererklärung bei fehlender Darlegung eines schlüssigen Betriebskonzeptes; Verlust eines Rügerechts im Hinblick auf eine Sachverhaltsaufklärungspflicht aufgrund eines Unterlassens einer rechtzeitigen Rüge

1. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Akteninhalt liegt nicht vor, wenn es lediglich um dessen Würdigung geht. 2. NV: Das Recht, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu rügen, geht durch Unterlassen rechtzeitiger Rüge verloren, wenn sich dem Gericht nicht die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen. 3. NV: Nur Tatsachen können in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, nicht Ergebnisse einer Tatsachenwürdigung.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 7;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb bei der Klägerin abgelehnt hat, da es sich um Liebhaberei gehandelt habe.