FG Saarland - Urteil vom 03.11.2008
2 K 1404/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Berücksichtigung eines Kinds bei Vollzeiterwerb

FG Saarland, Urteil vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 1404/08

DRsp Nr. 2008/21259

Berücksichtigung eines Kinds bei Vollzeiterwerb

Bei einer nicht parallel zu einer Ausbildung ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kinds, welche die Kindergeldberechtigung ausschließt, werden die Monate dieser Tätigkeit bei der Frage nach der Kindergeldberechtigung vorab eliminiert. Einkünfte und Bezüge des Kinds, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben bei der Ermittlung des Grenzbetrags außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG). Für die übrigen Monate ist ein anteiliger Grenzbetrag zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des am 18. Oktober 1986 geborenen Sohnes A. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld für einige Monate im Streitjahr 2007.

A leistete bis Ende April 2007 seinen Zivildienst ab (KiG, Bl. 41). In den Monaten Juni bis September 2007 arbeitete A als Ferienarbeiter. Aus dieser Tätigkeit erzielte er einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 8.083 Euro (KiG, Bl. 58). Im September 2007 nahm A ein Studium an der FHS Kaiserslautern auf (KiG, Bl. 48).

Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Mai bis Dezember 2007 auf und forderte das Kindergeld i.H. von 1.232 Euro von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 65).