BFH - Urteil vom 24.09.2009
III R 62/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 113/06

Berücksichtigung eines noch nicht 21-jährigen, als arbeitssuchend gemeldeten Kindes, beim Kindergeld; Ermittlung des tatsächlichen Alters eines Kindes i.R.d. Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

BFH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen III R 62/07

DRsp Nr. 2010/2175

Berücksichtigung eines noch nicht 21-jährigen, als arbeitssuchend gemeldeten Kindes, beim Kindergeld; Ermittlung des tatsächlichen Alters eines Kindes i.R.d. Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt mit seiner Familie seit 1989 in Deutschland. Er bezog Kindergeld für seinen in Ausbildung befindlichen Sohn, der nach den Eintragungen in seinem Personalausweis wie auch nach den Angaben des Klägers im Kindergeldantrag vom 26. März 1998 am 11. März 1982 in der Türkei geboren worden war.

Zwischen Februar und April 2004 beteiligte sich der Sohn an einer Straftat, bis Ende September 2004 befand er sich in Untersuchungshaft. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden Gutachten über das Alter des Sohnes eingeholt. In dem abschließenden Gutachten vom 26. Juli 2004 kam der Gutachter zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der 11. März 1982 als Geburtsdatum ausgeschlossen und der Sohn tatsächlich jünger sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung im Juli 2004 sei er 19 bis 20 Jahre alt gewesen, ein Alter von 18,5 Jahren im April 2004 und der Geburtszeitraum Herbst 1985 seien möglich. Zwischen den Beteiligten war während des Klageverfahrens unstreitig, dass der Sohn das 21. Lebensjahr nicht vor dem 1. Februar 2005 vollendet hat.