FG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2016
4 K 488/14 Erb
Normen:
ErbStG § 2 Abs. 3;

Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro für unbeschränkt Steuerpflichtige im Rahmen einer Grundstückschenkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 4 K 488/14 Erb

DRsp Nr. 2016/12858

Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrags von 400.000 € für unbeschränkt Steuerpflichtige im Rahmen einer Grundstückschenkung

Tenor

Die Bescheide vom 31. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 werden dahin geändert, dass die Schenkungsteuer jeweils unter Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrags von 400.000 € festgesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin und ihre Töchter A, geboren am ..., und B, geboren am ..., sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in ..., Großbritannien. Die Klägerin wohnt seit dem Jahr 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Gleiches gilt für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts.