BFH - Beschluss vom 30.06.2009
I B 69/09
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; HGB § 269;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1805
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 300/08

Berücksichtigung eines sog. negativen Progressionsvorbehalts i.R.d. Veranlagung zur Einkommensteuer; Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage eines seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelnden Steuerpflichtigen für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens

BFH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen I B 69/09

DRsp Nr. 2009/21354

Berücksichtigung eines sog. negativen Progressionsvorbehalts i.R.d. Veranlagung zur Einkommensteuer; Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage eines seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelnden Steuerpflichtigen für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3; HGB § 269;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahres 2006 ein sog. negativer Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.