FG Münster - Urteil vom 20.05.2020
7 K 3210/17 E,F
Normen:
EStG § 10b; BewG § 9; BewG § 97 Abs. 1b;
Fundstellen:
BB 2020, 2392
DStRE 2020, 1235
NZG 2020, 1040
ZEV 2020, 588

Berücksichtigung eines Spendenabzugs im Einkommensteuerbescheid; Uneingeschränkte Überprüfbarkeit des in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Werts; Ermittlung des Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 K 3210/17 E,F

DRsp Nr. 2020/8232

Berücksichtigung eines Spendenabzugs im Einkommensteuerbescheid; Uneingeschränkte Überprüfbarkeit des in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Werts; Ermittlung des Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b; BewG § 9; BewG § 97 Abs. 1b;

Tatbestand

Streitig ist, mit welchem gemeinen Wert ein GmbH-Geschäftsanteil mit disquotal ausgestalteten Beteiligungsrechten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10b Abs. 3 EStG anzusetzen ist.

Herr P Q war seit dem Jahr 2003 als Alleingesellschafter mit einem Geschäftsanteil im Nominalwert von xxx EUR an der R GmbH beteiligt. Im Innenverhältnis hielt er den Anteil in Höhe von jeweils 20 % treuhänderisch für den Kläger sowie die Herren I, M und W (Treugeber). Die R GmbH war Muttergesellschaft eines mehrstufigen Konzerns. Sie beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer und ihre Tätigkeit erschöpfte sich in dem Halten von Beteiligungen.

Im August 2007 gründete Herr P Q gemeinsam mit den Treugebern die T Stiftung, bei der es sich um eine steuerbefreite Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG handelt.