FG Münster - Urteil vom 20.05.2020
7 K 3212/17 E,F
Normen:
EStG § 10b; BewG § 9; BewG § 97 Abs. 1b;

Berücksichtigung eines Spendenabzugs im Einkommensteuerbescheid; Uneingeschränkte Überprüfbarkeit des in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Werts; Ermittlung des Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 K 3212/17 E,F

DRsp Nr. 2020/8340

Berücksichtigung eines Spendenabzugs im Einkommensteuerbescheid; Uneingeschränkte Überprüfbarkeit des in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Werts; Ermittlung des Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

1. Das Gericht kann den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Wert uneingeschränkt überprüfen. Das gilt auch für den angegebenen Wert einer Sachzuwendung.2. Bei Sachzuwendungen liegt bei krassen Abweichungen zwischen dem ausgewiesenen und dem tatsächlichen Wert ein grobes Verschulden nahe, wenn der Zuwendende den überhöhten Wert angegeben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b; BewG § 9; BewG § 97 Abs. 1b;

Tatbestand

Streitig ist, mit welchem gemeinen Wert ein GmbH-Geschäftsanteil mit disquotal ausgestalteten Beteiligungsrechten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10b Abs. 3 EStG anzusetzen ist.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.