FG Hessen - Urteil vom 11.03.2020
3 K 1554/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung eines überwiegenden China-Aufenthaltes bei einem deutschen Kindergeldanspruch

FG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 3 K 1554/19

DRsp Nr. 2021/7766

Berücksichtigung eines überwiegenden China-Aufenthaltes bei einem deutschen Kindergeldanspruch

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 06.09.2019 sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12.09.2019 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 25.09.2019 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in einem Zeitraum, in dem sie sich mit ihrer Familie überwiegend in China aufhält, zusammen mit ihren Kindern noch einen inländischen Wohnsitz unterhält und in der Konsequenz einen deutschen Kindergeldanspruch hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: