FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2022
13 K 1149/20 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 13 K 1149/20 E

DRsp Nr. 2022/11082

Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 14.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2020 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Veräußerungsgewinnen nach § 17 des Einkommensteuergesetzes auf - 285.000 € herabgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).