I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2000 mehr als 9% der Anteile (stimmberechtigte Anteile und Vorzugsaktien) an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft, die bezweckte, eine Internet-Infrastruktursoftware (Reality-Server) zur Nutzung und Ansicht von 3-D-Darstellungen zu entwickeln und zu vertreiben. Die Anschaffungskosten für die stimmberechtigten Anteile betrugen 313 925,88 EUR und für die Vorzugsaktien 10 457,86 EUR. Der Kläger veräußerte die Anteile im Dezember des Streitjahres (2002) für 56 901,19 EUR und machte den Veräußerungsverlust, der unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens 133 792 EUR betrug, in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diesen Verlust nach einer Außenprüfung wegen § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) nicht mehr an.
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