FG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2006
13 K 6500/04 E
Normen:
EStG § 17 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 72 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 537

Berücksichtigung eines Verlustes gemäß § 17 EStG - GmbH-Beteiligung; Konkludenter Auflösungsbeschluss; Auflösungsverlust

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 13 K 6500/04 E

DRsp Nr. 2008/3973

Berücksichtigung eines Verlustes gemäß § 17 EStG - GmbH-Beteiligung; Konkludenter Auflösungsbeschluss; Auflösungsverlust

1. Eine Betriebseinstellung durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die nicht lediglich zum vorübergehenden Ruhen der Geschäftstätigkeit führen soll, kann als konkludenter Auflösungsbeschluss im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auszulegen sein. 2. Die Voraussetzungen für die Realisierung eines Auflösungsverlustes liegen bereits dann vor, wenn der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Vermögensteilung nach § 72 GmbHG nicht mehr rechnen kann und feststeht, dass keine weiteren (wesentlichen) Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen.

Normenkette:

EStG § 17 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 72 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Berücksichtigung eines Verlustes gemäß § 17 Einkommensteuergesetz - EStG -.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der "G" GmbH (GmbH) in "I", deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmte.