BFH - Beschluss vom 08.06.2011
IX B 157/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1835/09

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen IX B 157/10

DRsp Nr. 2011/12962

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG

1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. 2. NV: Hat das FG einen Beweisantrag des Klägers mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen, muss der Kläger zur Darlegung einer Rüge mangelnder Sachaufklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausführen, aus welchen Gründen sein Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.