FG Köln - Urteil vom 01.03.2012
10 K 688/10
Normen:
EStG § 6 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2110

Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags

FG Köln, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 10 K 688/10

DRsp Nr. 2012/12234

Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags

Im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens ist regelmäßig ein Wachstumsabschlag bei der Kapitalisierung der ewigen Rente vorzunehmen. Die Annahme eines Nullwachstums ist unüblich und bedarf einer ausführlichen Begründung.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 1. die Veräußerung von Aktien zu einem Verlust geführt hat und ob 2. Zinsen für ein Darlehen bei der Gewerbesteuer als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Die Gesellschaftsverhältnisse der beteiligten Firmen stellen sich wie folgt dar:

Am … 1998 wurde eine offene Handelsgesellschaft (oHG) mit Sitz in L. gegründet. An dieser waren mit einem Festkapital von jeweils 500.000 DM beteiligt die Firma C-GmbH (später umfirmiert in H. B. GmbH, abgekürzt HB) und D-GmbH E (später umfirmiert in H. S. GmbH, abgekürzt HS) offene Handelsgesellschaft.