BFH - Urteil vom 27.09.2012
III R 70/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 558/08

Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen III R 70/11

DRsp Nr. 2012/22083

Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind

Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres im April 1988 geborenen Sohnes (S).

S beendete seine Schulausbildung im Juli 2007. In der Zeit vom 2. Januar bis 30. September 2008 leistete er den gesetzlichen Zivildienst. Hierfür erhielt er einen Sold in Höhe von 4.599,72 € und ein Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 €. Spätestens im März 2008 bewarb sich S um einen Studienplatz. Im Juni 2008 bestand er die hierfür vorgeschriebene Aufnahmeprüfung. Im Oktober 2008 nahm er sein Studium auf.

Die Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für S ab August 2007 auf und forderte gewährtes Kindergeld in Höhe von 616 € zurück. Ab Oktober 2008 bezog die Klägerin wieder Kindergeld. Die Familienkasse wies den gegen den Aufhebungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 17. März 2008 als unbegründet zurück.