BFH - Urteil vom 04.02.2010
II R 1/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 108 Abs. 6; BewG § 30; BewG § 85; BewRGr Abschn. 37Abs. 1 S. 3 - 5;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 104/05

Berücksichtigung eines zwischen einer abgehängten Decke und einem Pultdach befindlichen Raumes i.R.d. Einheitsbewertung bei der Ermittlung eines Grundstückswerts im Sachwertverfahren

BFH, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen II R 1/09

DRsp Nr. 2010/8494

Berücksichtigung eines zwischen einer abgehängten Decke und einem Pultdach befindlichen Raumes i.R.d. Einheitsbewertung bei der Ermittlung eines Grundstückswerts im Sachwertverfahren

1. NV: Der BFH ist an die Wertungen in Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr grundsätzlich nicht gebunden, weil er nur dem Gesetz unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 GG). Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht allerdings als Ausfluss von Art. 3 Abs. 1 GG ausnahmsweise in dem Bereich der der Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung. 2. NV: Der zwischen dem geneigten Dach eines Gebäudes und den als Deckenabschluss vorhandenen abgehängten Decken in Räumen des Obergeschosses existierende Raum stellt sich als "nicht ausgebauter Dachraum" i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr dar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 108 Abs. 6; BewG § 30; BewG § 85; BewRGr Abschn. 37Abs. 1 S. 3 - 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Jahr 2003 ein Grundstück, das mit einem in diesem Jahr fertig gestellten Einkaufszentrum bebaut ist. Die im Obergeschoss vorhandenen Büroräume sind nach oben hin durch eine abgehängte, waagerechte, nicht begehbare Decke abgeschlossen.