FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2006
7 K 119/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 33c ; AO § 351 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1358

Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten - Verfassungwidrigkeit des § 33c EStG - Schlechterstellung nach einem nach Erlass eines Abhilfebescheids eingelegten Einspruch

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 7 K 119/05

DRsp Nr. 2008/1941

Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten - Verfassungwidrigkeit des § 33c EStG - Schlechterstellung nach einem nach Erlass eines Abhilfebescheids eingelegten Einspruch

1. Ein Steuerpflichtiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn einem Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Einspruchsfrist abgeholfen und der nach Erlass des Abhilfebescheides eingelegte Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird. 2. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht über die gesetzliche Regelung des § 33 c und den sonstigen Regelungen des EStG hinaus zu berücksichtigen. 3. Die Gültigkeit der Fassung des § 33c Abs. 2 im Streitjahr wird nicht für verfassungswidrig gehalten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; EStG § 33c ; AO § 351 Abs. 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Jahr 2002 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten über die gesetzliche Regelung des § 33c Abs. 2 EStG hinaus zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Klägerin arbeitete an ihrer Habilitation und erzielte negative Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin.