FG Köln - Urteil vom 13.03.2013
10 K 2067/12
Normen:
EGV Art 43; EGV Art 48; AEUV Art 54; EStG § 3c Abs 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1558
DB 2013, 14
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 547
IStR 2013, 543

Berücksichtigung finaler Verluste

FG Köln, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 10 K 2067/12

DRsp Nr. 2013/16092

Berücksichtigung finaler Verluste

1) Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c Abs. 1 EStG aufgrund unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen gilt auch bei steuerfreien Einnahmen aufgrund eines DBA und vergeblichen vorweggenommenen Betriebsausgaben. 2) Die Nichtberücksichtigung eines finalen Verlusts aus einer beabsichtigten Eröffnung einer Freistellungsbetriebsstätte verstößt gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. 3) An die Frage, wann ein finaler Verlust gegeben ist, dürfen keine nicht erfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigt werden könnten, schließt die Berücksichtigung im Inland nicht aus.

Normenkette:

EGV Art 43; EGV Art 48; AEUV Art 54; EStG § 3c Abs 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vergebliche Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb von Ferienwohnungen in Belgien in Deutschland steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine im Inland ansässige GmbH. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.