FG München - Urteil vom 18.04.2012
4 K 1861/10
Normen:
StBerG § 37; DVStB § 26; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; AGG § 2;

Berücksichtigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der mündlichen Steuerberaterprüfung Das Führen des Prüfungsgesprächs liegt im Ermessen des Prüfers

FG München, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 1861/10

DRsp Nr. 2012/12282

Berücksichtigung gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der mündlichen Steuerberaterprüfung Das Führen des Prüfungsgesprächs liegt im Ermessen des Prüfers

1. Auch im Fall der mündlichen Steuerberaterprüfung werden Nachteile von Behinderten nach amtsärztlicher Begutachtung ausgeglichen. Auch wenn § 26 DVStB keine Regelung über Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte enthält, verstößt die Vorschrift weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 2 AGG; denn die mit der Durchführung der Steuerberaterprüfung beauftragten Stellen greifen zur Auslegung der Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) auf vergleichbare Prüfungsordnungen zurück. 2. Unterlässt der Prüfling den Prüfungsausschuss rechtszeitig von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in Kenntnis zu setzen, kann das Nichtgewähren einer Prüfungserleichterung kein Verfahrensfehler sein, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt.