FG Nürnberg - Urteil vom 25.10.2016
1 K 1229/14
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; InvStG § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 929

Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Verluste und aktiver steuerlicher Ausgleichsposten bei der Teilwertabschreibung von Investmentanteilen

FG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 1 K 1229/14

DRsp Nr. 2017/4451

Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Verluste und aktiver steuerlicher Ausgleichsposten bei der Teilwertabschreibung von Investmentanteilen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7 zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; InvStG § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob gewerbesteuerliche Verluste untergegangen und aktive steuerliche Ausgleichsposten bei der Teilwertabschreibung von Investmentanteilen zu berücksichtigen sind.

Die 2001 gegründete Klägerin, eine GmbH, firmierte zunächst unter Z2 GmbH . Ursprünglich im Handelsregister eingetragener Unternehmensgegenstand war der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen als Kommanditistin bei den Kommanditgesellschaften in Firma Z3 KG und Z4-W KG , deren Gegenstände das Halten, das Verwalten, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz waren.

1. 2. 3.