FG München - Urteil vom 19.06.2007
12 K 4298/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 63 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrags

FG München, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 12 K 4298/04

DRsp Nr. 2007/15930

Berücksichtigung gezahlter Lohnsteuer bei der Ermittlung des für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrags

Die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag sind unter Berücksichtigung der BVerfG-Entscheidung vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 bei der Ermittlung des Grenzbetrags nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 63 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der volljährige Sohn des Klägers mit seinen Einkünften und Bezügen den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrag im Jahr 2002 überschritten hat.

Der am 12. Juni 1981 geborene Sohn A des Klägers ist seit dem Wintersemester 2001/2002 an der Technischen Universität B (TU), Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre, immatrikuliert.