Streitig ist, ob der volljährige Sohn des Klägers mit seinen Einkünften und Bezügen den für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Grenzbetrag im Jahr 2002 überschritten hat.
Der am 12. Juni 1981 geborene Sohn A des Klägers ist seit dem Wintersemester 2001/2002 an der Technischen Universität B (TU), Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre, immatrikuliert.
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