BFH - Urteil vom 27.03.2013
I R 14/12
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3036/10

Berücksichtigung gezahlter Schuldzinsen und einer Stillhalteprämie an einen Mitgesellschafter im Rahmen der Veräußerung von Anteilen im Zuge des Börsengangs einer Aktiengesellschaft

BFH, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen I R 14/12

DRsp Nr. 2013/20782

Berücksichtigung gezahlter Schuldzinsen und einer Stillhalteprämie an einen Mitgesellschafter im Rahmen der Veräußerung von Anteilen im Zuge des Börsengangs einer Aktiengesellschaft

1. NV: Nach dem Veranlassungsprinzip bedarf es der wertenden Entscheidung dazu, ob der bei Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen angefallene Aufwand vorrangig durch das Halten der Anteile ausgelöst wurde oder in einem vorrangig steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht. 2. NV: Hiernach kann auch eine Stillhalteprämie, die an Mitgesellschafter einer AG gezahlt wird, zu den Veräußerungskosten der im Zuge eines Börsengangs verkauften Aktien gehören. 3. NV: Gleiches kann - ausnahmsweise - für den Zinsaufwand gelten, der durch einen vom Veräußerer aufgenommenen sog. Brückenkredit ausgelöst wird, soweit der Zinsaufwand auf die veräußerten Anteile entfällt. 4. NV: Nach dem sog. Surrogationsgedanken ist ein Darlehen das im Zusammenhang mit der Eigenkapitalstärkung einer KG aufgenommen wird (sog. Brückenkredit), nach Einbringung der KG-Anteile in eine AG letzteren Anteilsrechten jedenfalls dann zuzurechnen, wenn die Tilgung des Brückenkredits aus dem Veräußerungserlös (betr. die Aktien) bereits vor der Umstrukturierung vereinbart worden ist.