LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.2015
9 Sa 1036/14
Normen:
KSchG 23 I; KSchG 1; EGBGB 30; Rom I-VO 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7907/13

Berücksichtigung in Deutschland tätiger Arbeitnehmer einer selbständigen Schweizer Niederlassung bei der Berechnung der Mindestbeschäftigtenzahl gem. § 23 Abs. 1 KSchG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1036/14

DRsp Nr. 2018/10534

Berücksichtigung in Deutschland tätiger Arbeitnehmer einer selbständigen Schweizer Niederlassung bei der Berechnung der Mindestbeschäftigtenzahl gem. § 23 Abs. 1 KSchG

In Deutschland tätige Arbeitnehmer einer selbständigen Schweizer Niederlassung, für deren Arbeitsverträge die Geltung Schweizer Rechts vereinbart ist, sind bei der Berechnung der Mindestbeschäftigtenzahl des § 23 Abs. 1 KSchG nicht mitzuzählen, auch wenn die Rechtswahl angesichts der Kündigungsfreiheit in der Schweiz bei ordentlichen Kündigungen gem. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (Art. 8 Rom I-VO) partiell unwirksam ist und auf diese Arbeitsverhältnisse § 1 KSchG Anwendung findet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2014 - 17 Ca 7907/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG 23 I; KSchG 1; EGBGB 30; Rom I-VO 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und einen Wiedereinstellungsanspruch.

Der am xx.xx.1969 geborene Kläger war seit 1. Juli 2007 als Sales- und Marketingmanager bei der AXXX GmbH, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde ab dem 1. Juli 2009 mit der Beklagten fortgeführt. Er verdiente EUR 7.900 brutto im Monat. Auf den Arbeitsvertrag vom 22. Dez. 2009 wird Bezug genommen (Bl. 25 ff. d. A.).

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